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Regeln zur Domainregistrierung
Registrierung Domain

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Regeln zur Domainregistrierung
 
Was sie bei der Registrierung von Domains unbedingt beachten sollten...

Regel 1: keine Marken, keine Namen von Unternehmen

Der wohl häufigste Fehler ist das Registrieren von fremden Marken und Unternehmensnamen

Registrieren Sie keinen Domain-Namen, der einer geschützten Marke entspricht, also z.B. bigmac.com oder milka.de. Lassen die Finger auch von Unternehmens-Namen wie karstadt-ag.de, mercerdes.com oder krupp.de.

Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst zufällig "Mercedes Schmidt" oder "Stefan Krupp" heißen sollten. Die Rechtsprechung räumt hier im Regelfall dem (bekannten) Unternehmen ein vorrangiges Recht an dem Domain-Namen ein.

Problematisch sind auch Wortkombinationen, wie z.B. porsche-fanclub.de, microsoft-hasser.de, i-love-milka.com oder nivea-online.net.

Regel 2: keine Namen von Prominenten

Sie sind ein Fan von Steffi Graf oder Michael Jackson? Und unter steffigraf.de soll nun eine Fansite über die berühmte Tennisspielerin entstehen? Hier ist ebenfalls Zurückhaltung geboten. Auch der private Vor- und Nachname genießt namensrechtlichen Schutz.

Übrigens: Selbst wenn Sie bloß Ihren ungeliebten Nachbarn ärgern wollen und sich seinen Namen als Domain unter den "Nagel reißen", stellt dies eine Verletzung des Namensrechts dar.

Regel 3: keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software

Ähnlich wie Marken und Namen von Unternehmen und Personen sind auch sog. Werktitel geschützt. Gemeint sind damit Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, TV-Sendungen und Software. 

Da es praktisch eine unüberschaubare Anzahl an Werktiteln gibt, sind jedoch nur Titel mit einem hohen Bekanntheitsgrad geschützt. Also solche Titel, bei denen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.  

Verzichten Sie somit auf bild-zeitung.de, wordperfect.com und starwars-online.net.

Regel 4: keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen

Die Rechtsprechung zur Registrierung von Städtenamen durch Privatpersonen ist fast schon legendär. Erinnert sei nur an die Entscheidungen heidelberg.de, celle.de oder badwildbach.com.

Kurz: Registrieren Sie keine Namen von Städten und Gemeinden! Dieses Recht stet ausschließlich den jeweiligen Kommunen selbst zu. Dies gilt übrigens nicht nur für de-Domains, sondern auch für andere Top-Level-Domains, wie .com, .net, .org oder .at. 

Also, Finger weg von berlin.com oder hannover.net!

Nach den Richtlinien des DE-NIC ist auch das Registrieren von KFZ-Kennzeichen unzulässig.

Regel 5: keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen

Ebenfalls "gefährlich" sind alle Begriffe, hinter denen der Durchschnittsbürger gemeinhin die Websites von staatlichen Einrichtungen vermutet. Zu nennen sind hier etwa Domains wie zivildienst.de, bundesrechnungshof.de oder landgerichte.de

Also: Auch Vater Staat mischt im Domain-Spiel kräftig mit und geht hart gegen Inhaber von "nach Staat klingenden" Domains vor.

Regel 6: keine Tippfehler-Domains

Seit einiger Zeit greift diese Unsitte auch in Deutschland um sich: Durch sog. Tippfehler-Domains (also z.B. intell.de statt intel.de, spigel.de statt spiegel.de) versuchen dubiose Website-Betreiber als Trittbrettfahrer, die Besucherzahlen auf ihrer Website zu erhöhen. 

Verzichten Sie auf solche "Spielchen". Die Rechtsprechung greift auch hier mittlerweile hart durch und spricht den betroffenen Unternehmen entsprechende Unterlassungsansprüche zu. Des weiteren riskieren Sie im Einzelfall hohe Schadensersatzforderungen.

Also, streichen Sie yehoo.de und microsaft.com von Ihrer Wunschliste!

Regel 7: Zurückhaltung beim öffentl. Anbieten von Domains 

Der Kauf und Verkauf von Domains ist aus juristischer Sicht grundsätzlich zulässig, solange dabei nicht Rechte Dritter verletzt werden. 

Jedoch gibt es in der aktuellen Rechtsprechung Tendenzen, eine Wettbewerbsverletzung schon dann anzunehmen, wenn eine Domain öffentlich zum Kauf angeboten wird. 

Im Gegensatz zu andern Ländern, wo Domain-Namen schon heute in großem Umfange gehandelt werden, ist die Situation in Deutschland einmal mehr durch eine rigide Anwendung des Wettbewerbrechts gekennzeichnet. Offensichtlich herrscht bei deutschen Gerichten die (fragwürdige) Ansicht vor, dass der Handel mit Domains grundsätzlich unmoralisch und deshalb zu unterbinden sei.

Ein Blick über den nationalen Tellerrand offenbart eine völlig andere Situation: So werden etwa in den USA schon seit Jahren wertvolle Domains öffentlich an den meistbietenden versteigert und niemand nimmt daran Anstoß. Domains sind dort längst zu einem normalen Wirtschaftsgut geworden.

Also: Auch in Deutschland dürfte sich im Laufe der Zeit die Ansicht durchsetzen, dass (kennzeichnungsrechtlich unproblematische) Domain-Namen ein normales Wirtschaftsgut sind. 

Seien Sie aber vorerst eher zurückhaltend beim öffentlichen Anbieten von Domain-Namen. Insbesondere darf nicht der Eindruck entstehen, dass es Ihnen primär darum geht, den Marktauftritt eines anderen Unternehmens zu verhindern.

Wir empfehlen deshalb folgende Strategie: 

Füllen Sie Ihre Website mit Inhalten, z.B. mit Buchtipps, Links, Werbebannern, Partner-Programmen, etc. 

Aus Ihrer Website wird dann ein Unternehmen, welches Sie unproblematisch zum Kauf anbieten dürfen. Der Käufer Ihres Unternehmens erwirbt den Domain-Namen dann als Bestandteil Ihres Unternehmens und niemand wird daran Anstoß nehmen.

Ein entwickelte Website hat zudem den Vorteil, dass dafür im Regelfall ein höherer Preis erzielt werden kann als für den Domain-Namen alleine.

Ungefährliche Domain-Namen

Gehen Sie bei der Registrierung einer eigenen Domain also wohlüberlegt vor. 

 Unproblematisch sind im Regelfall folgenden Domain-Namen:

  • der eigene Vor- und/oder Nachname, auch abgekürzt

  • der Name des eigenen Unternehmens, Vereins, Organisation (mit oder ohne Rechtsformzusatz, wie GmbH, e.V., oHG)

  • rein allgemein beschreibende Begriffe, wie wirtschaft-online.de, fussball.de, liberal.de, politikwechsel.com,  jahr2000.net, spass-haben.de,  i-love-you.de

  • frei erfundene Phantasienamen, wie z.B. xelo-top.de, uptixx.com, oder a9119a.de  (achten Sie aber hierbei besonders darauf, ob der vermeintlich neu erfundene Begriff nicht schon längst als Marke geschützt worden ist) 

Mit freundlicher Genehmigung des Autors Florian Huber, Wirtschaftsjurist (Univ.Bayreuth)


  © Beinstingel Datentechnik. Letzte Aktualisierung: 22. June 2005